Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen Handicap International e. V. Er hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein übernimmt in eigener Regie den Vereinszweck der internationalen Föderation Handicap International, zu dem er beiträgt: Gemäß des Gründungsgedankens von Handicap International setzt sich der Verein ein für die Verbesserung der Hilfe für und Versorgung von besonders hilfsbedürftigen und behinderten Menschen auf nationalem und internationalem Gebiet.
Handicap International verfolgt dabei das Ziel, Menschen in Notsituationen zu Hilfe zu kommen ungeachtet der Ursache und des Umfelds dieser Situation (Entwicklungsdefizite, extreme Armut, Integrationsdefizite, Ausbeutung, Gewalt und bewaffnete Konflikte, schwere Verletzungen der Menschenrechte, Missstände im Sozial- und Gesundheitssystem, Katastrophen ....).
Vereinszweck ist zudem die Durchführung medizinischer, wissenschaftlicher, sozialer, technischer und juristischer Präventivmaßnahmen. Dazu gehören Maßnahmen zur Beseitigung der Bedrohung durch Landminen und anderer Überreste von bewaffneten Konflikten.
Der Verein kann über jegliche Zustände, die gegen die Menschenrechte verstoßen, berichten. Des Weiteren kann der Verein sich ähnlichen Initiativen anderer Vereinigungen anschließen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht in Maßnahmen der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, der Unfallverhütung, des Wohlfahrtswesens, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsbeschädigte, Menschen mit Behinderungen und des Entwicklungswesens.
§ 3 Vereinsmittel
Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
(1) Durchfü hrung von Hilfs- und Entwicklungsmaßnahmen für hilfsbedürftige Menschen vor Ort durch:
- allgemeine Projektsteuerung (Planung, Durchführung, Evaluierung, Berichterstattung).
- Sammeln von Geldmitteln zur Finanzierung der Projekte.
- Rekrutierung und Entsendung von fachkompetenten Freiwilligen in Auslandsprojekte
(2) Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die vom Satzungszweck vorgegebenen Themengebiete.
(3) Förderung der Föderation Handicap International durch:
Rekrutierung von Fachpersonal Sammeln von Geldmitteln Informationsaustausch
Der Verein ist Mitglied der internationalen Föderation Handicap International und übt seine Tätigkeiten unter Einhaltung deren Satzung und in Koordination mit derselben aus.
Der Verein verfolgt seine Aktivitäten ohne Rücksicht auf religiöse oder politische Erwägungen, d.h. die Arbeit des Vereins ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch die Sammlung von Spenden, durch Beiträge und Öffentliche Zuschüsse sowie durch die Erträge aus Vereinsmitteln gemäß 8 58 der Abgabenordnung.
§ 4 Selbstlosigkeit - Verwendung der Vereinsmittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ist aufgrund eines allgemeinen Spendenaufrufs für einen bestimmten Zweck mehr Geld eingegangen, als zu seiner Erreichung benötigt wird, so ist der Überschuss für einen möglichst gleichartigen Zweck zu verwenden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Bei Ablehnung des Antrags besteht Widerspruchsrecht des/der Antragstellers/in gegenüber der Mitgliederversammlung. In diesem Fall geht die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Antrags auf die Mitgliederversammlung über.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder werden Personen, die dem Verein besondere Dienste geleistet haben oder leisten. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag vom Vorstand aufgenommen, dabei gelten die Stimmrechts- und Anwesenheitsregelungen nicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch posthum verliehen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres
mit dem Tod des Mitglieds oder, bei juristischen Personen, durch deren Auflösung
durch Streichung von der Mitgliederliste beim Vorstand, wenn der Mitgliedsbeitrag innerhalb von drei Monaten nach der Absendung eines Mahnschreibens nicht einbezahlt wurde. Innerhalb dieses Zeitraums besteht für das Mitglied die Möglichkeit, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
durch Ausschluss aus dem Verein nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. In diesem Fall muss dem Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mitteilung der Beschwerdegründe persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Ein Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(5) Über die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied des Vereins hat eine Stimme. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein berechtigt das Mitglied zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung seines Stimmrechts entweder in Person oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Stellvertreter, der jedoch höchstens ein anderes Mitglied vertreten darf.
Es ist jedem Vorstandsmitglied und ordentlichen Vereinsmitglied untersagt, im Namen von Handicap International an kollektiven Kundgebungen parteipolitischer oder konfessioneller Art teilzunehmen, es sei denn, der Vorstand erteilt seine ausdrückliche Zustimmung.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen des Vorstandes oder eines Viertels der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Alle Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die gleiche Anzahl ordentlicher Mitglieder ohne Vorstandsmandat wie anwesende oder vertretene Mitglieder des Vorstands und hauptamtliche Mitarbeitende anwesend oder vertreten sein.
Dabei gilt der Grundsatz, dass mindestens die gleiche Anzahl an nicht hauptamtlichen Mitgliedern anwesend sein muss, andernfalls ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.
Soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstandsvorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder und Wahl des Vorstands
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands
- Wahl der Rechnungsprüfer und Beschlussfassung über die Jahresbilanz
- Beschluss über den Vereinshaushalt und über veranschlagte Aktivitäten für das darauf folgende Rechnungsjahr
- Satzungsänderung
- Vereinsauflösung
§ 9 Vorstand
Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den eigenen Reihen die Vorstandsmitglieder. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus den eigenen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenführer.
Es gilt der Grundsatz, dass Mitglieder den Verein kennen sollen, bevor sie in den Vorstand gewählt werden können. Um das zu sicherzustellen, sieht die Satzung drei Möglichkeiten vor:
a) Das angehende Vorstandsmitglied ist bereits Mitglied des Vereins
b) Das angehende Vorstandsmitglied hat sich bereits mindestens ein halbes Jahr vor der Wahl in den Vorstand ehrenamtlich für den Verein engagiert
c) Das angehende Vorstandsmitglied ist für mindestens 3 Sitzungen des Vorstandes hintereinander kooptiert worden. Als solches hat es kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Läuft die Amtszeit der amtierenden Vorstandsmitglieder ab, bevor eine Mitgliederversammlung stattgefunden hat, bleiben sie nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Möglichkeit bestand, einen neuen Vorstand zu wählen.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei ordentliche Mitglieder vertreten. Der Vorstand versammelt sich mindestens alle sechs Monate. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse des Vorstands werden vollständig protokolliert.
Der Vorstand führt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins. Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte einem/einer Geschäftsführer/in zu übertragen. Der/die Geschäftsführer/in ist besondere/r Vertreter/in des Vereins gemäß § 30 BGB und als solche/r im Vereinsregister einzutragen. Er/sie vertritt den Verein in seinem/ihrem Aufgabenbereich gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Geschäftsführer/in darf kein Vorstandsmitglied sein. Er/Sie darf für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Für Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung muss mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Andernfalls wird die Mitgliederversammlung innerhalb von vierzehn Tagen erneut einberufen. In diesem Fall ist sie unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
Stehen bestimmte Satzungselemente der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen, sofern dadurch der Satzungsinhalt nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Satzungsänderungen müssen jedoch allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 8 Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Hilfe für behinderte Menschen und die Vorbeugung von Behinderungen, wobei der Paritätische Wohlfahrtsverband oder eine ihm angeschlossene Mitgliedsorganisation berücksichtigt werden muss. Der Auflösungsbeschluss nach § 10 bestimmt zugleich den oder die Empfänger des Vermögens.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Unterschrift des/r Vorsitzenden und des/r stellvertretenden Vorsitzenden in Kraft.
München, 20. August 2018
Cedric Kemayou, Vorsitzender 2018
Heiko May, stellvertretender Vorsitzender 2018